Rundverfügung 15/2021 vom 09.04.2021

Die Ausführungen vom Niedersächsischen Kultusminister Herrn Tonne wurden durch eine Rundverfügung ergänzt. Die wichtigsten Hinweise haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass Erziehungsberechtigte sich vor Betreten des Schulgeländes im Sekretariat anmelden (zwecks Nachverfolgung der Infektionskette durch das Gesundheitsamt) und ab sofort einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen müssen.

Schriftlichen Arbeiten im Szenario B

Schriftliche Arbeiten können im Szenario B in allen Schuljahrgängen geschrieben werden. Für die Gewährleistung des Abstandsgebotes ist in diesem Fall ausnahmslos Sorge zu tragen. Es ist auch zulässig, die schriftlichen Arbeiten außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (z.B. am Nachmittag) zu schreiben.

Präsenzpflicht

Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können.

Notbetreuung

Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln muss gewährleistet sein.

Zutrittsverbot

Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern sowie Schulbegleitungen können ihrer Nachweispflicht durch die Durchführungsogenannter Selbsttests (Laienselbsttests) regelmäßig zweimal pro Woche vor Schulbeginn (zu Hause) nachkommen (montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags).

Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.

Ergibt die Selbsttestung (Laienselbsttest) das Vorliegen eines Verdachtes einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zu dem Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen aktuellen Test, der nachder Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch einen Laienselbsttest an demselben Tag vor Unterrichtsbeginn geführt werden. Der aktuelle Test bei positivem Testbefund findet nur einmalig am nächsten Tag, danach wieder regelmäßig im Rhythmus der Schule statt. 

Beispiel: Mittwoch: Testung einer Lerngruppe mit durchgehend negativem Ergebnis. Mittwochnachmittag testet sich ein Schüler der Lerngruppe (privat) ein weiteres Mal, diesmal mit positivem Ergebnis. Konsequenz: Für Präsenzunterricht am Donnerstag/oder Freitag muss durch alleSchülerinnen und Schüler der Lerngruppe ein neuer tagesaktueller Nachweis erbracht werden.

Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.

Testzeitraum

Die Auslieferung ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Wochen ausgerichtet (15. bis 19. Kalenderwoche).